Direktauftrag 50.000 € — Was das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 ändert
Der Bund vergibt seit 1. Juli 2026 bis 50.000 € direkt. In Bayern liegt die Grenze für Bauleistungen schon bei 250.000 €. Was das für deinen Betrieb heißt.
7 Min. Lesezeit
Stand: 27. Juli 2026 In Kraft
Eine Bundesbehörde in München braucht eine neue Elektroanlage. 38.000 Euro Auftragswert. Du bist Elektrikermeister aus dem Landkreis München, zehn Kilometer entfernt, mit freien Kapazitäten.
Du erfährst davon nie.
Seit dem 1. Juli 2026 können Bundesstellen Aufträge bis 50.000 Euro netto direkt vergeben — ohne Ausschreibung, ohne Bekanntmachung, ohne Bieterwettbewerb. Das ist die praxisrelevanteste Änderung aus dem Vergabebeschleunigungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 137).
Und wenn du in Bayern hauptsächlich für Gemeinden, Landkreise und Staatsbauämter arbeitest, ist diese Zahl für dich die kleinere Nachricht. Dazu unten mehr — sie ist der eigentliche Grund, diesen Artikel zu lesen.
50.000 Euro ohne Wettbewerb — was das konkret heißt

Direktauftrag bedeutet: Die Behörde wählt selbst einen Auftragnehmer. Kein formelles Verfahren, keine Einladung mehrerer Bieter, keine öffentliche Bekanntmachung. Sie rufen denjenigen an, den sie kennen.
Rechtsgrundlage ist der neu gefasste § 55 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung. Vorher lag diese Grenze auf Bundesebene erheblich niedriger. Mitgewandert sind zwei Nebenschwellen, die vorher bei 30.000 Euro lagen: die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters und die Meldung an die Vergabestatistik. Beide greifen jetzt erst ab 50.000 Euro.
Wichtig ist die Reichweite: § 55 BHO ist Bundeshaushaltsrecht. Er gilt für Bundesstellen — nicht automatisch für Länder, nicht für Kommunen. Wer schreibt, „ab jetzt darf jede Behörde bis 50.000 Euro direkt vergeben“, hat das Gesetz nicht gelesen.
Der Halbsatz, den fast alle überlesen
Im Gesetzestext folgt auf die Wertgrenze ein zweiter Satz:
Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Das ist kein Beiwerk. Der Gesetzgeber hat die Direktvergabe erleichtert und im selben Atemzug ein Rotationsgebot hineingeschrieben. Die Behörde soll eben nicht dreimal im Jahr denselben Elektriker anrufen.
Für dich heißt das: Auf der Liste zu stehen ist mehr wert als früher. Wer schon zweimal in Folge beauftragt wurde, ist beim dritten Mal rechtlich der schwächere Kandidat — vorausgesetzt, die Vergabestelle kennt eine Alternative. Genau diese Alternative zu sein, ist eine realistische Strategie.
Für bayerische Auftraggeber gilt eine ganz andere Zahl
Hier ist der Punkt, den die bundesweite Berichterstattung für bayerische Betriebe schlicht verfehlt.
Bayern hat seine Wertgrenzen nicht 2026 angehoben, sondern zum 1. Januar 2025 — mit Art. 20 BayWiVG. Und zwar deutlich höher als der Bund, einheitlich für staatliche und kommunale Auftraggeber:
| Leistung | Direktauftrag ohne Verfahren | Freihändige Vergabe / Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb |
|---|---|---|
| Bauleistungen | bis 250.000 € | bis 1.000.000 € |
| Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen | bis 100.000 € | bis zum EU-Schwellenwert |
Alle Werte netto, ohne Umsatzsteuer.
Lies die erste Zeile noch einmal. Deine Gemeinde, dein Landkreis, dein Staatsbauamt darf einen Bauauftrag über 250.000 Euro ohne jedes Vergabeverfahren erteilen. Das ist das Fünffache der Bundesgrenze, über die gerade alle schreiben — und es gilt bereits seit über einem Jahr.
Ein Sanierungsauftrag über 180.000 Euro bei einer mittelgroßen Gemeinde ist damit kein Ausschreibungsfall. Das ist ein Anruf.
Zwei Einschränkungen gehören dazu:
Die Regelung ist befristet. Art. 20 BayWiVG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Ob verlängert wird, ist offen.
Aufspalten ist verboten. Nach Art. 20 Abs. 3 BayWiVG dürfen Aufträge nicht mit dem Ziel geteilt werden, unter einer Wertgrenze zu bleiben. Ein 400.000-Euro-Vorhaben wird nicht zu zwei Direktaufträgen à 200.000 Euro.
Was trotzdem veröffentlicht wird
Direktauftrag heißt nicht, dass der Markt vollständig im Dunkeln liegt. Für den kommunalen Bereich in Bayern schreibt die IMBek zwei Veröffentlichungspflichten fest, die bestehen bleiben:
- Ex-post ab 25.000 Euro: Bei Verhandlungsvergaben und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb muss der erteilte Auftrag nachträglich veröffentlicht werden — maßgeblich ist der Wert je Auftragnehmer.
- Ex-ante ab 250.000 Euro: Bauleistungen dürfen die erhöhten Wertgrenzen oberhalb dieser Schwelle nur nach vorheriger Veröffentlichung in Anspruch nehmen, wenn kein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet wird. Danach gilt eine Wartefrist von sieben Kalendertagen bis zur Aufforderung zur Angebotsabgabe, abrufbar über bayvebe.bayern.de.
Die Ex-post-Meldungen sind unterschätzt. Sie erzählen dir nicht, wo du mitbieten kannst — aber sie zeigen, welcher Auftraggeber welche Gewerke in welcher Größenordnung beauftragt. Das ist die Liste, auf die du willst, und die Adressen, bei denen sich ein Anruf lohnt.
Losgrundsatz: das größere Risiko für kleine Betriebe
Die Wertgrenzen sind nicht die einzige Änderung. Das Vergabebeschleunigungsgesetz hat mit § 97a GWB eine neue Vorschrift zu Teil- und Fachlosen eingeführt.
Die gute Nachricht: Der Losgrundsatz bleibt. Aufträge sind grundsätzlich in Fach- und Teillose zu zerlegen, damit ein Malerbetrieb das Malerlos anbieten kann, statt gegen einen Generalunternehmer bieten zu müssen. Nach § 97 Abs. 4 GWB sind mittelständische Interessen weiterhin „vornehmlich“ zu berücksichtigen — der Bundestag hat diese Formulierung im Verfahren sogar noch verstärkt.
Die schlechte: § 97a GWB regelt eben auch die Ausnahmen für Gesamtvergaben. Wird gebündelt, geht der Auftrag an einen GU oder TU, und du landest in der Rolle des Nachunternehmers — mit dessen Preisdruck und dessen Zahlungszielen. Als Ausgleich können Auftraggeber den Generalunternehmer verpflichten, bei Unteraufträgen KMU-Interessen besonders zu berücksichtigen. Das ist ein Auftraggeber-Ermessen, kein Anspruch, den du einklagen kannst.
Praktisch: Wenn eine Vergabe in deinem Gewerk als Gesamtvergabe herauskommt, ist die Begründung dafür der Ort, an den du schaust. Sie muss im Vergabevermerk stehen.
Warum veröffentlichte Ausschreibungen jetzt wertvoller sind

Hier ist das Gegenstück, das die meisten Kommentare übersehen.
Wenn mehr kleine Aufträge aus den Portalen verschwinden, steigt der Wert jedes einzelnen, der noch dort erscheint.
Wer sich die Mühe eines formellen Vergabeverfahrens macht — Bekanntmachung, Angebotsfrist, Dokumentationspflicht — tut das nicht für 30.000 Euro. Öffentliche Ausschreibungen bleiben das Standardinstrument für größere Volumina. Das Ergebnis: weniger Ausschreibungen insgesamt, aber attraktivere Aufträge im Durchschnitt.
Eine verpasste Ausschreibung ist heute kein Ärgernis. Sie ist ein entgangener Auftrag im fünf- bis sechsstelligen Bereich.
Welche Verfahrensart bei welchem Auftragswert überhaupt gilt, ordnet unser Artikel zu den aktuellen Schwellenwerten 2026 ein.
Drei Dinge, die du jetzt tun kannst
Keine veröffentlichte Ausschreibung verpassen
Der öffentlich zugängliche Markt wird kleiner. Deshalb muss deine Trefferquote auf dem steigen, was noch erscheint. Vergabe.bayern.de, auftraege.bayern.de, bayvebe.bayern.de, aumass eVergabe, Stadtwerke München, Stadtbau Würzburg, Stadtbau Aschaffenburg, Landkreis WUG, eVergabe Bund, TED, DTVP, Blauarbeit, BauAuftragPortal — täglich alle relevanten öffentlichen und privaten Quellen manuell zu prüfen ist unrealistisch. Automatisiere es.
Deine Sichtbarkeit bei lokalen Behörden aktiv aufbauen
Viele Gemeinden und Landkreise führen interne Bieterverzeichnisse für Direktaufträge. Die meisten Betriebe wissen das nicht. Die Auftragsberatungsstellen bei IHK und HWK Bayern helfen dir, dich dort eintragen zu lassen — kostenlos und ohne großen Aufwand. Bei einer Direktauftragsgrenze von 250.000 Euro für Bauleistungen ist dieser Eintrag kein Nice-to-have.
Die Ex-post-Veröffentlichungen deiner Landkreise lesen
Ab 25.000 Euro werden erteilte Aufträge nachträglich sichtbar. Wer dort regelmäßig auftaucht, zeigt dir, welche Auftraggeber in deinem Gewerk aktiv sind — und wo das Rotationsgebot aus § 55 Abs. 2 BHO beziehungsweise ein schlichter Anruf für dich arbeitet.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz macht den unsichtbaren Markt beim Bund größer. In Bayern war er das längst — 250.000 Euro für Bauleistungen sind seit Anfang 2025 verfahrensfrei vergebbar.
Die veröffentlichten Ausschreibungen, bei denen du automatisch mitspielen kannst, werden dadurch wichtiger, nicht weniger. Kein einziger dieser Aufträge darf dir durch die Lappen gehen.
Aktualisierungen
- 27. Juli 2026 — Zwei Korrekturen nach Prüfung der Primärquellen: Das Vergabebeschleunigungsgesetz gilt erst seit 1. Juli 2026, nicht seit Ende April — der 23. April war die Abstimmung im Bundestag. Und die 50.000-Euro-Grenze betrifft ausschließlich den Bund (§ 55 Abs. 2 BHO). Für bayerische Staats- und Kommunalaufträge gilt Art. 20 BayWiVG mit deutlich höheren Grenzen: 250.000 Euro für Bauleistungen, bereits seit 1. Januar 2025. Ergänzt um Rotationsgebot, Losgrundsatz nach § 97a GWB und die Veröffentlichungspflichten, die trotzdem bestehen bleiben.
Quellen
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) (öffnet in neuem Tab) — Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 137, 18. Mai 2026
- § 55 Bundeshaushaltsordnung — Öffentliche Aufträge (öffnet in neuem Tab) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 97a GWB — Vergabe nach Losen, Gesamtvergabe (öffnet in neuem Tab) — Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Art. 20 BayWiVG — Unterschwellenvergabe (öffnet in neuem Tab) — Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de
- Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (IMBek) (öffnet in neuem Tab) — Bayerisches Staatsministerium des Innern, gesetze-bayern.de
Aaron Gregg
Geschäftsführer, Ibis Flow GmbH
Verantwortlich für die Inhalte von Alle Gewerke und für die Vergabe- und Matching-Systeme hinter der Plattform.
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