Gebäudemodernisierungsgesetz: was für SHK und Elektro jetzt gilt
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist verkündet: Was ab 29. Juli 2026 gilt, welche Pflichten 2027 folgen und welche öffentlichen Aufträge daraus entstehen
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Stand: 28. Juli 2026 In Kraft
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Artikel 1 tritt am 29. Juli 2026 in Kraft — damit heißt das Gebäudeenergiegesetz künftig GModG, und die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch ist Geschichte.
In der Presse geht es fast nur um diesen einen Punkt: Darf ich noch eine Gasheizung einbauen? Für einen Betrieb, der auf öffentliche Aufträge bietet, ist das die uninteressanteste Frage im ganzen Gesetz. Interessant sind die Termine, die dahinter stehen. Das GModG setzt die EU-Gebäuderichtlinie um und schreibt dabei Solaranlagen, Ladepunkte, Gebäudeautomation und Sanierungsniveaus mit festen Stichtagen fest — und ein großer Teil dieser Pflichten trifft genau die Gebäude, die Kommunen, Landkreise und der Freistaat besitzen. Schulen, Rathäuser, Turnhallen, Bauhöfe, Kliniken.
Jede dieser Fristen ist zuerst ein Planungstermin und dann eine Ausschreibung.
Was am 29. Juli 2026 in Kraft tritt
Artikel 1 ändert das bisherige GEG mit Wirkung vom Tag nach der Verkündung. Die für Gewerke relevanten Punkte:
- Die 65-Prozent-Pflicht ist gestrichen. Die §§ 71 sowie 71b bis 72 GEG fallen weg — mit ihnen die Vorgaben zur Heiztechnik, die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung und das Betriebsverbot für alte Konstanttemperaturkessel. Freie Wahl der Heiztechnik gilt für alle Eigentümer, also auch für kommunale.
- Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung ist aufgehoben. Ein beschlossener Wärmeplan löst keine Heizungspflicht mehr aus. Er bleibt Planungs- und Informationsinstrument. Für die Wärmenetzprojekte selbst ändert das nichts — sie laufen über eigene Beschlüsse und eigene Förderung weiter, siehe unsere Übersicht zu SHK-Aufträgen aus der kommunalen Wärmeplanung →.
- Steigende Bio-Anteile statt Technikvorgabe. Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen müssen einen steigenden Anteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff nutzen: mindestens 10 Prozent ab 1. Januar 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Ab der dritten Stufe ist der Anteil durch eine fachkundige Person nachzuweisen.
- Gebäudeautomation wird Pflicht, mit Frist. Nach dem neuen § 56 muss ein Nichtwohngebäude, dessen Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat, bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden. Bei Neubauten gilt zusätzlich Automationsgrad C ab 70 Kilowatt und Automationsgrad B ab 290 Kilowatt nach DIN/TS 18599-11.
Der letzte Punkt ist der, über den kaum jemand schreibt, und der mit Abstand konkreteste. 70 Kilowatt sind für ein Schulgebäude, eine Sporthalle oder ein Verwaltungsgebäude keine Ausnahme, sondern der Normalfall. Die Frist ist der 31. Dezember 2029, und die Anlagen werden nicht alle im Dezember 2029 bestellt.
Was zum 1. Januar 2027 dazukommt
Artikel 9 des Gesetzes staffelt das Inkrafttreten. Artikel 2 und 7 treten am ersten Tag des sechsten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft — bei einer Verkündung am 28. Juli 2026 ist das der 1. Januar 2027. Zwei Blöcke, beide mit Auftragswirkung.
Solarpflicht in Stufen, öffentliche Gebäude zuerst
Der neue § 106 GModG schreibt die Errichtung einer Solarenergieanlage vor:
- ab 1. Januar 2027 auf jedem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude — ohne Flächenschwelle — und auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche
- ab 1. Januar 2028 auf bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden mit mehr als 2.000 Quadratmetern, außerdem auf bestehenden Nichtwohngebäuden über 500 Quadratmeter, wenn ohnehin größere Änderungen nach § 36 ausgeführt werden
- ab 1. Januar 2029 auf bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden mit mehr als 750 Quadratmetern
- ab 1. Januar 2030 auf neuen Wohngebäuden und neuen überdachten Parkplätzen, die an ein Gebäude angrenzen
- ab 1. Januar 2031 auf bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 Quadratmetern
Ausnahmen gelten, wo die Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Und: die Länder dürfen strengere Anforderungen stellen.
Lies die Reihenfolge noch einmal. Der Gesetzgeber arbeitet sich bei öffentlichen Gebäuden von groß nach klein — 2.000, dann 750, dann 250 Quadratmeter. Über fünf Jahre entsteht daraus eine Pipeline aus Dach-PV auf kommunalen Liegenschaften, und zwar in absteigender Objektgröße. Das ist Elektroarbeit, oft zusammen mit Dachdeckerei und Statik, und sie wird öffentlich vergeben.
Ladeinfrastruktur: Bestandspflicht ab 2027
Artikel 7 novelliert das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz. Der neue § 10 GEIG verpflichtet Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes, ab dem 1. Januar 2027 entweder einen Ladepunkt je zehn Stellplätze zu errichten oder mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten. Sind die Stellplätze öffentlich zugänglich, kann die Pflicht alternativ über eine Gesamtladeleistung von 1,1 Kilowatt je Stellplatz erfüllt werden.
Bei neu errichteten Nichtwohngebäuden steigen die Anforderungen ebenfalls, und für öffentliche Gebäude, die von einer Behörde genutzt werden, kommt ab 1. Januar 2033 eine Vorverkabelungsquote von 50 Prozent hinzu. Neu definiert ist auch, was „Vorverkabelung“ heißt: ein anschlussfähiger Endpunkt am Stellplatz, an den eine Ladeeinrichtung ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Leerrohre allein genügen ausdrücklich nicht.
Wer schon einmal auf dem Parkplatz eines Landratsamts, einer Berufsschule oder eines kommunalen Klinikums gestanden hat, kann die betroffenen Objekte in seinem Landkreis ungefähr abzählen.
Sanierungsniveaus für bestehende Nichtwohngebäude
Der neue § 40 GModG verlangt vom Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes, den Jahres-Primärenergiebedarf zu begrenzen: ab 1. Januar 2030 auf das 3,5-fache und ab 1. Januar 2033 auf das 2,95-fache eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie und Nutzung. Als erfüllt gilt die Anforderung unter anderem, wenn das Gebäude ab 1996 errichtet wurde, überwiegend mit Wärmepumpe oder Biomasse heizt oder an Fernwärme hängt.
Das ist die Pflicht des Eigentümers, nicht deine. Aber sie ist der Grund, aus dem in den nächsten Jahren Heizungserneuerungen, Lüftungssanierungen und Beleuchtungsmodernisierungen an kommunalen Gebäuden ausgeschrieben werden — die eingebaute Beleuchtung zählt in die Bilanz mit hinein.
2028 und 2030: Nullemissionsgebäude
Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft und führt mit § 10a den Nullemissionsstandard für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand ein, die von einer Behörde genutzt werden. Artikel 4 folgt am 1. Januar 2030 und zieht den Standard auf alle Neubauten.
Für die Praxis heißt das: ein kommunales Verwaltungsgebäude, das 2028 fertig wird, wird 2026 und 2027 geplant und ausgeschrieben. Die Anforderung ist also schon in den Vergabeunterlagen von morgen, nicht erst 2028. Wenn du Planungsleistungen, TGA oder Elektrotechnik anbietest, siehst du sie zuerst in den Leistungsbeschreibungen.
Warum das im Ausschreibungstext nie „GModG“ heißt
Kein Auftraggeber schreibt „Umsetzung § 106 GModG“ aus. Ausgeschrieben wird:
- Errichtung einer Aufdach-Photovoltaikanlage, PV-Anlage, Solaranlage
- Lieferung und Montage von Ladeinfrastruktur, Ladepunkten, Wallboxen, Lademanagement
- MSR-Technik, Gebäudeleittechnik, GLT, Gebäudeautomation, Regelungstechnik
- Erneuerung Wärmeerzeuger, Heizungserneuerung, Heizzentrale
- Erneuerung der Beleuchtungsanlage, LED-Umrüstung
- energetische Sanierung, Dachsanierung, Fassadensanierung
Genau das ist der Punkt, an dem eine Suche nach dem eigenen Gewerkenamen scheitert. Ein Elektrobetrieb, der nur nach „Elektro“ filtert, findet die PV-Anlage auf der Grundschule nicht, weil das Los „Photovoltaik“ heißt — und die Ausschreibung liegt oft nicht auf einem der großen Portale, sondern auf der Vergabeplattform eines Zweckverbands. Wie du diese Quellen systematisch abdeckst, steht in unserem Leitfaden zu öffentlichen Ausschreibungen in Bayern →, und welche Auftraggeber in deiner Region überhaupt regelmäßig vergeben, siehst du im Auftraggeber-Verzeichnis →.
Was du in den nächsten Wochen tun solltest
1. Suchbegriffe erweitern, nicht das Gewerk. Nimm die Begriffsliste oben und lege sie neben dein aktuelles Suchprofil. Wenn „Photovoltaik“, „Ladeinfrastruktur“ und „Gebäudeautomation“ nicht drin stehen, entgeht dir der Teil des Marktes, den dieses Gesetz gerade erzeugt.
2. Zwei bis drei Auftraggeber gezielt beobachten. Kommunen mit vielen eigenen Liegenschaften — Landkreise, Schulverbände, Klinikträger — vergeben diese Arbeiten mehrfach und über Jahre. Ein Zuschlag beim ersten Los ist der beste Referenznachweis für das zweite.
3. Referenzen für PV und Ladetechnik jetzt dokumentieren. Öffentliche Auftraggeber fragen bei diesen Losen regelmäßig nach vergleichbaren Leistungen der letzten drei Jahre. Wenn du 2024 eine Aufdachanlage gebaut hast, gehört sie in eine Referenzliste, bevor die Ausschreibung kommt. Welche Nachweise dabei typischerweise verlangt werden, steht in unserer Checkliste zu Eignungsnachweisen →.
Einen Überblick darüber, welche öffentlichen Arbeiten es für dein Gewerk überhaupt gibt und wer sie vergibt, findest du im Themenüberblick zu öffentlichen Aufträgen nach Gewerk →.
Was noch offen ist
Drei Dinge stehen noch nicht fest, und es ist besser, das zu wissen, als es zu überlesen:
- Die Grüngas- und Grünheizölquote. Der im Ausschuss ergänzte § 42a kündigt ein eigenes Gesetz bis zum 1. Dezember 2026 an, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Die Details dieser Quote kommen also erst.
- Die Förderung. Das Gesetz regelt sie nicht. Die neuen Bedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude gelten laut Bundesregierung schon ab dem 21. Juli 2026 — wer für einen Kunden oder einen Auftraggeber kalkuliert, prüft die aktuelle Richtlinie bei KfW und BAFA, nicht einen Presseartikel vom Frühjahr.
- Die Evaluierung. Der neue § 9a schreibt für 2030 eine Überprüfung fest, ob das Gesetz seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Die Stichtage 2030 und 2033 sind damit gesetzt, aber nicht in Stein.
Tipp: Der Text, auf den es rechtlich ankommt, ist der Gesetzesbeschluss des Bundestages in der Bundesrats-Drucksache 409/26 — dort stehen die Paragrafen im Wortlaut samt Artikel 9 zum Inkrafttreten. Alles andere ist Zusammenfassung, auch dieser Artikel.
Das Gesetz verschiebt Arbeit nicht ins Ungewisse, sondern auf konkrete Jahreszahlen — und die frühesten davon betreffen öffentliche Gebäude. Wer jetzt sein Suchprofil um PV, Ladetechnik und Gebäudeautomation erweitert, sieht die ersten Lose, wenn sie erscheinen. Offene Ausschreibungen in Bayern ansehen →
Quellen
- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (BR-Drs. 409/26) (öffnet in neuem Tab) — Deutscher Bundestag / Bundesrat, 10. Juli 2026
- Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — Inhalt und Verfahren (öffnet in neuem Tab) — Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (GEG-Infoportal), 28. Juli 2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz ist Investitionsprogramm für den Wärmemarkt (öffnet in neuem Tab) — Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 10. Juli 2026
- Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (öffnet in neuem Tab) — Bundesregierung, 14. Juli 2026
Aaron Gregg
Geschäftsführer, Ibis Flow GmbH
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