Was sich jetzt ändert

Neue Ausbildungsordnung Bau 2026 — was Betriebe zum 1. August umstellen müssen

Neue Ausbildungsordnung Bau 2026: gestreckte Gesellenprüfung, drei neue Berufsbezeichnungen, ÜLU auf 30 Wochen. Was Ausbildungsbetriebe jetzt tun müssen

7 Min. Lesezeit

Stand: 28. Juli 2026 Beschlossen

Am 1. August 2026 tritt die neue Ausbildungsordnung Bau 2026 in Kraft — genauer: 19 neue Ausbildungsordnungen für die Berufe im Hochbau, Tiefbau und Ausbau. Sie ersetzen die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft von 1999. Wer ab diesem Datum einen Lehrvertrag abschließt, bildet nach neuen Rahmenplänen aus, prüft nach einem neuen Modell und bucht die überbetriebliche Unterweisung in einem anderen Umfang.

Es ist das größte Neuordnungsverfahren, das das Bundesinstitut für Berufsbildung bisher abgeschlossen hat: 19 Berufe, drei neue Ausbildungsverordnungen unter einer Mantelverordnung. Verkündet wurde sie schon am 6. Juni 2024 — die zwei Jahre dazwischen waren Implementierungszeit für Kammern, Berufsschulen und Ausbildungszentren.

Für einen Betrieb mit zwei Lehrlingen sind davon vier Dinge wirklich relevant. Der Rest ist Lehrplan.

Was die neue Ausbildungsordnung Bau 2026 inhaltlich ändert

Die Ausbildungsrahmenpläne aller 19 Berufe wurden überarbeitet. Drei Themen sind neu als feste Bestandteile verankert, nicht mehr als Randnotiz:

  • Nachhaltigkeit — Baustoffe auf ihre ökologischen Auswirkungen prüfen und materialoffen arbeiten. Die Verordnung ist bewusst so formuliert, dass nachhaltige Baustoffe nicht am Wortlaut scheitern.
  • Digitalisierung — branchenspezifische Software anwenden, digital messen, Building Information Modeling verstehen.
  • Kundenorientierung — den Zusammenhang zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg erkennen.

Inhaltlich liegt der Schwerpunkt außerdem auf dem Bauen im Bestand und auf Energieeffizienzmaßnahmen. Das ist kein Zufall: es ist genau die Arbeit, die durch das Gebäudemodernisierungsgesetz → in den nächsten Jahren an öffentlichen Gebäuden anfällt. Und der Digitalisierungsteil beschreibt die Werkzeuge, über die wir in Digitalisierung im Baugewerbe → geschrieben haben — mit dem Unterschied, dass sie jetzt Prüfungsstoff sind.

Wer bisher gut ausgebildet hat, bildet weiter gut aus. Die Grundlagen sind dieselben. Was sich ändert, ist die Struktur um sie herum.

Die gestreckte Gesellenprüfung: Teil 1 zählt 40 Prozent

Das ist die größte Änderung. Für alle 16 dreijährigen Berufe fällt die Zwischenprüfung weg und wird durch eine gestreckte Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung ersetzt:

WannBestandteileGewicht
Teil 14. AusbildungshalbjahrArbeitsaufgabe mit Dokumentation (8 Stunden, im Tiefbau 7) → 60 %, Fachklausur (2 Stunden) → 40 %40 % der Endnote
Teil 2Ende der AusbildungArbeitsaufgabe mit Dokumentation → 30 %, zwei Fachklausuren → je 10 %, Wirtschafts- und Sozialkunde → 10 %60 % der Endnote

Der praktische Unterschied ist nicht die Prüfungsform, sondern der Zeitpunkt, ab dem es zählt. Bisher war die Zwischenprüfung eine Standortbestimmung ohne Notenwirkung — ein Lehrling konnte sie verpatzen und im dritten Jahr alles aufholen. Künftig sind 40 Prozent der Gesellennote im zweiten Ausbildungsjahr vergeben.

Zwei Feinheiten, die in Gesprächen regelmäßig durcheinandergehen:

Teil 1 ist rechtlich unselbstständig. Er kann nicht für sich wiederholt werden. Ein schwaches Ergebnis ist also kein „nicht bestanden“ — es kann in Teil 2 ausgeglichen werden. Wer das nicht weiß, verunsichert seinen Lehrling ohne Grund.

Die drei zweijährigen Berufe — Hochbau-, Ausbau- und Tiefbaufacharbeiter — behalten Zwischenprüfung im dritten Ausbildungshalbjahr und Abschlussprüfung am Ende. Neu ist dort das Anrechnungsmodell: die Inhalte sind so gebaut, dass die zwei Jahre auf den dreijährigen Beruf angerechnet werden. Wer als Hochbaufacharbeiter abschließt und Maurer werden will, setzt im dritten Jahr fort und fängt nicht von vorn an. Die Rückfall-Option bleibt ebenfalls: wer die dreijährige Gesellenprüfung nicht besteht, kann auf Antrag den zweijährigen Abschluss erwerben.

Drei Berufe heißen anders — und das steht im Lehrvertrag

BisherAb 1. August 2026
Stukkateur / StukkateurinStuckateur / Stuckateurin
Rohrleitungsbauer / -bauerinLeitungsbauer / -bauerin für Infrastrukturtechnik
Kanalbauer / -bauerinKanalbauer / -bauerin für Infrastrukturtechnik

Für den Lehrvertrag heißt das: ab dem 1. August 2026 wird die neue Bezeichnung eingetragen. Wer eine Stellenanzeige, eine Ausbildungsseite oder einen Vertragsvordruck mit „Rohrleitungsbauer“ liegen hat, tauscht die Bezeichnung besser jetzt aus als beim ersten Rückläufer von der Kammer.

Nebenbei, weil es dieselbe Frist trifft: zum 1. August 2026 löst auch der neue Beruf Bautechnische Konstrukteurin / Bautechnischer Konstrukteur die Ausbildung zum Bauzeichner ab, mit Fachrichtungen ab dem zweiten Jahr. Relevant für Betriebe mit eigener Planungsabteilung.

ÜLU: 30 Wochen fest statt 32 bis 37

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung wird zum 1. September 2026 neu aufgestellt. Die Handwerkskammer für Mittelfranken beschreibt die neue Struktur so:

  • Bisher galt ein Korridor von 32 bis 37 Wochen.
  • Künftig sind 30 Wochen fester Umfang.
  • Der Betrieb kann darüber hinaus bis zu 9 weitere Wochen freiwillig buchen.
  • Erreicht ein Lehrling in Teil 1 weniger als 55 Prozent der möglichen Punkte, hat er Anspruch auf 2 zusätzliche Wochen.

Abgerechnet wird weiter über die SOKA, und die Prüfungsgebühren bleiben nach Auskunft der Kammer voraussichtlich unverändert. Organisatorisch musst du also nichts umstellen: die Kammer lädt weiter ein, die Inhalte sind angepasst.

Die 30 Wochen sind trotzdem eine Planungsgröße. Wenn dein Ausbildungsplan bisher mit 35 Wochen Abwesenheit gerechnet hat, hast du künftig fünf Wochen mehr Lehrling im Betrieb — und die Wahl, ob du sie mit den freiwilligen Wochen wieder füllst oder selbst ausbildest.

Laufende Verträge: keine Wahlmöglichkeit

Ausbildungsverträge, die vor dem 1. August 2026 abgeschlossen wurden, laufen vollständig nach der alten Ordnung zu Ende — mit Zwischenprüfung und Gesellenprüfung. Ein Wahlrecht gibt es nicht, in keine Richtung.

Zwei Sonderfälle sind es wert, im Kopf zu behalten:

  • Wer einen zweijährigen Abschluss nach alter Ordnung hat, kann den zugehörigen dreijährigen Abschluss noch bis zum 31. Juli 2028 nach den alten Regelungen ablegen.
  • Bei Verkürzung oder Anrechnung mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. August 2026 wird es unübersichtlich, weil Berufsschule und ÜLU die neuen Inhalte für das zweite Ausbildungsjahr erst schrittweise bereitstellen. Ein Einstieg direkt ins zweite Ausbildungsjahr ist nicht möglich. Das ist der eine Fall, in dem sich der Anruf bei der Ausbildungsberatung der Kammer vor Vertragsabschluss wirklich lohnt — und er betrifft nur den Ausbildungsjahrgang 2026/2027.

Was das mit Ausschreibungen zu tun hat: nichts

Damit das klar ist, weil dieser Blog sonst von öffentlichen Aufträgen handelt: an der Vergabe ändert die Neuordnung nichts. Keine neue Eignungsanforderung, kein zusätzlicher Nachweis, kein Formblatt. Wer heute auf einen kommunalen Auftrag bietet, reicht im September dieselben Unterlagen ein wie im Juli — welche das üblicherweise sind, steht in unserer Checkliste zu Eignungsnachweisen →.

Der Zusammenhang ist ein anderer und langsamerer: die Kolonne, die 2029 die Gebäudeautomation in einer Schule verkabelt oder die Ortsdurchfahrt saniert, lernt gerade. Was 2026 in den Rahmenplänen steht, steht 2029 auf der Baustelle. Wenn du wissen willst, was in deiner Region derzeit ausgeschrieben wird, ist die Ausschreibungsübersicht für Bayern → der direktere Weg — dieser Artikel handelt von deinem Betrieb, nicht von deinem nächsten Angebot.

Was jetzt zu tun ist

  • Vertragsvordrucke und Stellenanzeigen prüfen. Drei Bezeichnungen sind neu. Verträge ab dem 1. August tragen die neue.
  • Die Ausbildungsordnung für deinen Beruf einmal lesen. Das BIBB hat 16 Umsetzungshilfen der Reihe „Ausbildung gestalten“ veröffentlicht — sie enthalten die relevanten Paragrafen und den Ausbildungsrahmenplan als Übersichtstabelle. Manche Inhalte kommen dazu, andere fallen weg.
  • Den betrieblichen Ausbildungsplan auf Teil 1 hin ordnen. Was in Teil 1 geprüft wird, muss bis zum vierten Ausbildungshalbjahr vermittelt sein. Das ist eine Umstellung in der Reihenfolge, nicht im Umfang.
  • Mit 30 ÜLU-Wochen kalkulieren und entscheiden, ob freiwillige Wochen dazukommen.
  • Beim Jahrgang 2026/2027 mit Verkürzung vorher bei der Kammer nachfragen. Danach ist der Fall erledigt.

Was in dieser Sache rechtlich zählt, ist die Verordnung selbst — ausgefertigt am 3. Juni 2024, verkündet am 6. Juni 2024 als BGBl. 2024 I Nr. 179 — und die Berufssteckbriefe des BIBB. Die Angaben zur ÜLU und zu den Gebühren stammen von der Handwerkskammer für Mittelfranken; für andere Kammerbezirke lohnt der Blick auf die eigene Kammer, alle Quellen stehen unten verlinkt.


Wir schreiben hier normalerweise über öffentliche Aufträge in Bayern, und aus dieser Änderung folgt keiner. Sie stand nur nirgends kurz und praktisch zusammengefasst — deshalb steht sie hier.

Quellen

Aaron Gregg

Geschäftsführer, Ibis Flow GmbH

Verantwortlich für die Inhalte von Alle Gewerke und für die Vergabe- und Matching-Systeme hinter der Plattform.

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